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   LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2004 - L 11 B 10/04 KA ER   

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https://dejure.org/2004,16056
LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2004 - L 11 B 10/04 KA ER (https://dejure.org/2004,16056)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11.05.2004 - L 11 B 10/04 KA ER (https://dejure.org/2004,16056)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11. Mai 2004 - L 11 B 10/04 KA ER (https://dejure.org/2004,16056)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R

    Ausschreibung und Neubesetzung eines Vertragsarztsitzes in Planungsbereich mit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2004 - L 11 B 10/04
    Nach §§ 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V, 24 Abs. 1 Ärzte-ZV erfolgt die Zulassung nämlich für den Ort der Niederlassung und damit für die Praxisanschrift (std. Rspr.: BSG SozR 3-2500 § 103 Nr. 5; BSG SozR 3-5520 § 24 Nr. 4).

    Wie das BSG bereits mehrfach ausgeführt hat, ist er unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, die ohne ihn nicht möglich ist (BSG SozR 3-2500 § 103 Nr. 5; BSG SozR 3-5520 § 24 Nr. 4).

  • BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 67/98 R

    Konkurs eines Vertragsarztes, Verlegung des Vertragsarztsitzes

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2004 - L 11 B 10/04
    Nach §§ 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V, 24 Abs. 1 Ärzte-ZV erfolgt die Zulassung nämlich für den Ort der Niederlassung und damit für die Praxisanschrift (std. Rspr.: BSG SozR 3-2500 § 103 Nr. 5; BSG SozR 3-5520 § 24 Nr. 4).

    Wie das BSG bereits mehrfach ausgeführt hat, ist er unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, die ohne ihn nicht möglich ist (BSG SozR 3-2500 § 103 Nr. 5; BSG SozR 3-5520 § 24 Nr. 4).

  • BSG, 28.01.1998 - B 6 KA 41/96 R

    Krankenhausarzt - Ermächtigung - vertragsärztliche Versorgung - Drittanfechtung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2004 - L 11 B 10/04
    Aus diesem Grund sind sie selbst dann, wenn ein Anspruch auf Erteilung der Zulassung oder Genehmigung besteht, ohne diese nicht vergütungsfähig (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 19; BSG SozR 3-1500 § 97 Nr. 3).
  • BSG, 29.01.1997 - 6 RKa 24/96

    Honoraranspruch nach § 85 Abs. 2a SGB V

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2004 - L 11 B 10/04
    Aus diesem Grund sind sie selbst dann, wenn ein Anspruch auf Erteilung der Zulassung oder Genehmigung besteht, ohne diese nicht vergütungsfähig (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 19; BSG SozR 3-1500 § 97 Nr. 3).
  • SG Düsseldorf, 15.12.2004 - S 14 KA 172/04

    Vertragsarztangelegenheiten

    Denn es entspricht dem Wesen des die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Sachleistungssystems, dass sich Leistungen, die ohne die für sie erforderliche Zulassung bzw. Genehmigung erbracht werden, stets außerhalb des Systems vollziehen und niemals rückwirkend als innerhalb des Systems erbracht angesehen werden können (LSG NRW Beschluss vom 11.05.2004 - L 11 B 10/04 KA ER - ).

    Das Recht, den Vertragsarztsitz zu verlegen, wird durch das Erfordernis der vorherigen Genehmigung nicht wesentlich beeinträchtigt, nachdem der Vertragsarzt auf sie einen Rechtsanspruch hat, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen, und er diesen Anspruch nötigenfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe und der insoweit zur Verfügung stehenden Beschleunigungsmittel (§§ 86b, 88 SGG) durchsetzen kann (LSG NRW Beschluss vom 11.05.2004 a.a.O.).

    Generell gibt es aber ebenso wie bei der Aufnahme der Tätigkeit vor Erteilung der Zulassung kein schützenswertes Vertrauen, bereits vor der Genehmigung geschweige denn vor der Anzeige der Verlegung des Vertragsarztsitzes unter der neuen Praxisanschrift vertragsärztlich zu arbeiten und dabei Aufwendungen zu machen, die sich nur durch spätere vertragsärztliche Honorare decken lassen (LSG NRW Beschluss vom 11.05.2004 a.a.O.).

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